Landesverband Sachsen

Satzung der WerteUnion Landesverband Sachsen

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband führt den Namen „WerteUnion Sachsen“. Seine Kurzbezeichnung ist WU Sachsen.

(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.  

(4) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Gliederung

(1) Durch Beschluss des Landesvorstandes und mit Zustimmung des Bundesvorstandes kann der Landesverband nachgeordnete Kreisverbände nach Maßgabe der Bundessatzung gründen. Kreisverbände im Sinne dieser Satzung sind Landkreise, mehrere Landkreise und kreisfreie Städte.

(2) Die Kreisverbände habe Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihre Satzungen dürfen der Landes- und Bundessatzung nicht widersprechen.

(3) Die Kreisverbände sind bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen auf Bundes-, Landes- und Europaebene an die Vorgaben des Bundes- bzw. des Landesvorstands gebunden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Für Mitglieder gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung.

(2) Die Mitglieder werden zentral vom Bundesverband verwaltet. Aufnahmen erfolgen nach Maßgabe der Bundessatzung. Landes- und Kreisverbände sind berechtigt, für ihren jeweiligen Geltungsbereich Mitgliederlisten beim Bundesverband einholen. Soweit ihnen nach der Bundessatzung die Entscheidung über Aufnahmen übertragen wurde, haben sie alle Daten unverzüglich der Bundesgeschäftsstelle (Mitgliederverwaltung) zu übermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Entgegennahme von Austrittserklärungen.

(3) Vor Aufnahme von Mitgliedern soll der Landes- oder Kreisvorstand mit den Bewerbern ein persönliches Gespräch führen.


§ 4 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

a) der Landesparteitag

b) der Landesvorstand.


§ 5 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgericht

Die Bestimmungen der Bundessatzung und der Schiedsgerichtsordnung kommen für alle Ordnungsmaßnahmen zur Anwendung.


§ 6 Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er wird vom Landesvorstand einberufen. Ein Vertreter des Landesvorstands eröffnet den Parteitag und führt die Wahl des Versammlungsleiters durch. Der Landesvorstand hat jederzeit das Recht, zu allen Tagesordnungspunkten zu sprechen. Der Landesparteitag muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen werden. Dieser Parteitag ist regelmäßig mit der Wahl des Landesvorstandes verbunden.

(2) Aufgaben des Landesparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes. Der Landesparteitag beschließt insbesondere über die Landessatzung, das Landeswahlprogramm und nach Maßgabe von § 13 Abs. 11 Bundessatzung über Koalitionsvereinbarungen.

(3) Der Landesparteitag wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren den Landesvorstand und zwei Rechnungsprüfer sowie die Vertreter zum Bundesparteitag. Die Vorstandswahlen sind geheim. Der Landesparteitag beschließt eine Wahlordnung. Diese soll sich nach den Bestimmungen der Bundeswahlordnung richten. Nach § 15 Abs. 2 PartG kann über die Wahl der Rechnungsprüfer offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(4) Bewerber für ein Parteiamt oder für ein Mandat müssen Mitglied der Partei sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäß §19 der Bundessatzung. Vor der Wahl soll ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorgelegt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bewerber bei Wahlen von Kreisverbänden.

(5) Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen.

(6) Der Landesparteitag nimmt spätestens alle zwei Jahre den Rechenschaftsbericht des Landesvorstands und den Prüfbericht der Rechnungsprüfer entgegen und fasst über ihn einen Beschluss. Die Pflicht zur Abgabe des jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Bundesvorstand nach § 7 Finanz- und Beitragsordnung Bund bleibt davon unberührt.

(7) Die Beschlussfähigkeit des Landesparteitags ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten gegeben. Eine Entscheidung des Parteitags bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 

(8) Der Landesparteitag findet grundsätzlich als Delegiertenparteitag statt. Solange im Landesverband nicht mehr als 200 Mitglieder organisiert sind, soll er als Mitgliederparteitag organisiert werden. Im Falle eines Delegiertenparteitages sind die Delegierten aus den Kreisverbänden und die Mitglieder des Landesvorstandes stimmberechtigt.

(9) Sofern der Landesparteitag als Delegiertenparteitag stattfindet, besteht der Delegiertenkörper aus 100 Mitgliedern.

(10) Die Aufschlüsselung der 100 Delegierten auf die Vertreter der Kreisverbände ist wie folgt vorzunehmen: Die Zahl der Mitglieder in den Kreisverbänden ist mit 100 zu multiplizieren und durch die Gesamtzahl der Mitglieder aus allen Kreisverbänden zu dividieren.

Für die Berechnung ist jeweils die Mitgliederzahl maßgebend, die für den 31.12. des Vorjahres festgestellt wird. Die Kreisverbände teilen die Namen der Delegierten spätestens drei Wochen vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand mit.

(11) Ein ordentlicher Landesparteitag wird vom Landesvorstand einberufen und findet mindestens einmal innerhalb von zwei Kalenderjahren statt. Die Einladung ergeht mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder bzw. an die Delegierten. Die Einladung wird per E-Mail versandt. Anträge zum Landesparteitag sind beim Landesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen. Der Landesparteitag muss unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Landesverband angehörenden Kreisverbände dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt. 

(12) Der Landesparteitag und die Beschlüsse werden durch den Schriftführer oder eine vom Landesparteitag bevollmächtigte Person beurkundet. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich zu machen. 


§ 7 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus 

a) dem Vorsitzenden, 

b) bis zu zwei Stellvertretern des Vorsitzenden sowie 

c) drei Beisitzern. 

Der Landesvorstand kann zwei Mitglieder der Partei als Vorstandsmitglied ohne Stimmrecht kooptieren. 

(2) Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. 

(3) Der Landesvorstand leitet den Landesverband. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage des Landesparteitages und der Satzung. Der Landesvorstand kann dazu eine Geschäftsstelle einrichten und zu deren Leitung einen Landesgeschäftsführer einsetzen. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes einschließlich der Genehmigung der Satzungen der Kreisverbände,

b) die Vorbereitung der Landesparteitage und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,

c) die Vorbereitung der Aufstellung von Listenkandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag und zum Sächsischen Landtag; für diese Wahlen macht er, unbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung des Landesverbandes, Kandidatenvorschläge an die Aufstellungsversammlungen. Dabei soll der Landesvorstand auf regionale und soziologische Ausgewogenheit achten. Solange es in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt noch keinen Kreisverband gibt, bereitet der Landesvorstand die Aufstellung der Direktkandidaten vor.

(4) Der Landesparteitag kann mit Zweidrittelmehrheit den Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.


§ 8 Zuständigkeit den Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Bevollmächtigten für die Finanzen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG (Schatzmeister). Er ist zuständig für die Finanz- und Vermögensverwaltung und die Haushaltsbewirtschaftung des Landesverbandes. Er ist verantwortlich für die öffentliche Rechenschaftslegung nach § 23 PartG. Im Übrigen gelten die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei und die Richtlinien der Buchhaltung des Bundesvorstandes.

(2) Jedes Mitglied des Landesvorstands hat das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen der Partei teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbands (Vorstand nach § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam, darunter immer der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Für Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung und Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von bis zu 5.000,00 Euro besteht Einzelvertretungsmacht der Vorstandsmitglieder.


§ 9 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist. Antragsberechtigt sind Kreisverbände durch Beschluss der Kreisparteitage oder mindestens 20 Mitgliedern des Landesverbandes, die den Änderungsantrag  unterzeichnet haben. 

(3) Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde des Bundes  oder des Freistaates Sachsen, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden.


§ 10 Auflösung und Verschmelzung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung  des Landesverbands oder über die Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Landesverbänden kann nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit getroffen werden. 

(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Beschlüsse über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbands bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung eines Bundesparteitags.


§ 11 Aufstellungsversammlung des Landesverbandes

(1) Die Aufstellungsversammlung hat die Aufgabe, die Landeslisten für die Wahlen zum Bundestag und zum Landtag aufzustellen. 

(2) Bei der Aufstellungsversammlung dürfen keine Parteimitglieder abstimmen, die nach dem Sächsischen Wahlgesetz und dem Bundeswahlgesetz sowie nach der Wahlordnung der WerteUnion nicht wahlberechtigt sind. 

(3) Für die Durchführung der Aufstellungsversammlung gelten die Bestimmungen für einen Landesparteitag entsprechend.


§ 12 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sofern in dieser Satzung zu bestimmten Sachverhalten keine Regelungen getroffen worden sind, gilt die Bundessatzung entsprechend. Diese Satzung gilt nicht für die Gründungsversammlung und die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls durchzuführenden Wahlen und Aufstellungen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Satzung nicht berührt. 

(3) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung am 14. April 2024 in Kraft.